Allgemeines
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen zwischen dem Auftraggeber und unserer Firma gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, ersatzweise die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Abdingbar sind unsere Lieferbedingungen nur, wenn ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden. Dies trifft zu auf Exportgeschäfte, für die die jeweiligen zugrundegelegten, gebräuchlichen Außenhandelsklauseln Anwendung finden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen des Bestellers mit denen die Wirksamkeit unserer Bedingungen ausgeschlossen werden, gelten jedoch nur insoweit, als wir diesen Bedingungen oder Bestimmungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Es bedarf keines ausdrücklichen Widerspruchs von unserer Seite.
Angebote und Preise
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Verpflichtung zur Lieferung besteht erst, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Abnahme eines von uns bestätigten Auftrags hat in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach Bestätigungsdatum zu erfolgen. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transport- und sonstiger versendungsabhängiger Kosten. Zur Berechnung kommen die am Liefertag gültigen Preise. Nebenabreden, auch solche, über unsere Vertreter, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Verpackung
Die Verpackung wird von uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht wieder zurückgenommen. Bei Palettenversand werden diese berechnet und nach Rücksendung eine Gutschrift gewährt.
Lieferfrist
Die von uns mitgeteilten Lieferfristen sind unverbindlich. Sie werden weitestgehend erfüllt. Vom Käufer vorgeschriebene Fixtermine werden ausdrücklich abgelehnt, Wir behalten uns das Recht zu Teillieferungen vor. Soweit Lieferungen bei bestätigtem Fixtermin verzögert werden, beschränkt sich, bei nachgewiesenem Schaden des Bestellers, der Entschädigungsanspruch für jede vollendete Woche der Verzögerung auf 0,5% des Nettowarenwertes maximal 5% des Nettowarenwertes der verzögerten Lieferung oder bei Teillieferungen der Teillieferung.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder vom Besteller abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach billigem Ermessen des Lieferers ohne Gewähr für die günstigste Versandart. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Transport- und Feuerschäden versichert.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte von uns die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder mit Eigentumsvorbehalt weiterliefert. Im Falle des Weiterverkaufs unserer Ware geht die Forderung des Käufers an den Dritten mit ihrer Entstehung auf uns über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Auf unser Verlangen hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen einzusenden und seine Kunden von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Wir haben das Recht, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und uns aus den eingegangenen Beträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderung zu befriedigen. Der überschießende Betrag wird an den Käufer überwiesen.
Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache auf Kosten des Käufers bleibt der Verkäufer in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend § 947, 948 BGB.
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Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben nach Vereinbarung und für uns völlig spesenfrei zu erfolgen. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen jeweils 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, alle anderen daraus entstehenden Kosten wie Belastungen von erhöhten Bankspesen usw. weiter zu berechnen. Falls es durch Eintritt einer ungünstigen Wendung in der Vermögenslage des Käufers oder aus sonstigen Gründen angebracht erscheint, von den üblichen Bedingungen abzugehen, so sind wir berechtigt, neue Zahlungsbedingungen festzulegen, Sicherheiten zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Unter gleichen Umständen und im Besonderen dann, wenn die Regulierung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß vorgenommen wird, werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle der Stundung sofort fällig. Zahlungen gelten erst mit dem Tag als eingegangen, an welchem sie uns seitens unserer Bank valutamässig gutgeschrieben sind. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unsere Rechnungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, 14 Tage nach Rechnungsdatum = Lieferdatum mit 3% Skonto, 30 Tage 2% oder nach 60 Tagen rein netto zahlbar, jeweils bei uns eintreffend!
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Lieferbedingungen:
a) innerhalb der BRD liefern wir ab Euro 250, Nettowarenwert (o. MwSt. und ohne Kupferzuschläge) frei Haus. Für Lieferungen unter diesem Wert wird der günstigste Versandweg gewählt und die Versandkosten in Rechnung gestellt. Bis zu einem Nettowarenwert von Euro 125, werden die Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Mindestauftragsbestellwert beträgt Euro 40,. Lieferungen außerhalb der BRD erfolgen ab Euro 500, Nettowarenwert frei deutscher Grenze, unverzollt.
b) Metallzuschläge für Zuleitungen, Verlängerungen, Tischsteckdosen, Steckdosenleisten und Netzanschlussleitungen werden bis Euro 400,00 / 100 kg nicht berechnet. Bitte beachten Sie dieKatalogseite 4. Bei höheren DEL-Notizen erfolgt ein entsprechender Kupferzuschlag nach DEL-Notiz am Tage der Bestellung.
c) Bearbeitungsgebühren: Warenrückgaben, deren Gründe wir nicht zu vertreten haben, müssen nach vorheriger Vereinbarung grundsätzlich frei Haus Dillenburg erfolgen. Wenn sich die Ware originalverpackt in einem einwandfreien Zustand befindet, werden 80% gutgeschrieben.
d) Verpackungsentsorgungskosten sind in unseren Preisen nicht enthalten!
Unsere Verpackung (Transportverpackung) haben wir bei ISD Interseroh GmbH, Köln, angemeldet. Hierüber können Sie unsere Verpackung kostenlos entsorgen.
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Mängelrügen
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1. Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängelrügen berechtigen nicht zum Einbehalt von Zahlungen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Mängelrüge fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmen) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten vorstehende Regelungen zum Aufwendungsersatz entsprechend.
Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schließt eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.
Export-Aufträge
Für Export-Aufträge gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gilt darüber hinaus das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt, die Lieferungen ohne Schadensersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende Abänderung der Kaufbedingungen und Lieferfristen zu verlangen Der Besteller ist ebenso verpflichtet, eventuelle Kursschwankungen, die sich zu unseren Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen, sofern Aufträge in anderer Währung als in E gezahlt werden. Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden, wenn beide Parteien diesem Verfahren zustimmen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma.
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